Neues Telemediengesetz – Was ändert sich für Webseitenbetreiber?

Am 1. März 2007 ist das neue Telemediengesetz (TMG), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt BGBl I Nr. 6 vom 28. Februar 2007, in Kraft getreten. Es soll das Medienrecht vereinfachen und den Datenschutz für Rundfunk und Telemedien vereinheitlichen.

Schutz vor Spam-Mails?

Besonders beim Verbraucherschutz verspricht das neue Gesetz Verbesserungen, soll doch jetzt die Verhängung eines Bußgeldes von bis zu 50.000 Euro möglich sein, wenn ein Versender von Werbemail seinen Informationspflichten nicht nachkommt oder den Absender einer Mail sogar durch falsche Absenderadressen „verschleiert“.

Ob sich darum allerdings irgendwelche Spammer aus Asien oder Russland scheren werden, darf getrost bezweifelt werden. Wichtiger ist die Frage

Was ändert sich für die Inhaber einer Homepage?

Im Großen und Ganzen nicht viel.

Rein private Sites können weiterhin anonym betrieben werden. Ein Impressum ist freiwillig.

Für „geschäftsmäßige (…) Telemedien“, also für jede Firmen-Homepage müssen wie bisher folgende Angaben im Impressum gemacht werden:

  • Name
  • Anschrift
  • Telefonnummer
  • e-Mail-Adresse
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (UstID), sofern vorhanden
  • zuständige Aufsichtsbehörde, falls die Tätigkeit der staatlichen Zulassung bedarf
  • bei juristischen Personen die Rechtsform, der Vertretungsberechtigte
  • Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister samt Registernummer
  • Redaktionell betreute und journalistisch betriebene Telemedien müssen zudem einen Verantwortlichen im Sinne des Presserechts mit Name und Anschrift benennen

Die Angaben im Gesetz beziehen sich ausdrücklich auf „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“. Inwieweit dieser Begriff für Weblogs, Foren und ähnliche Angebote gilt, bleibt wohl noch zu klären. Zumindest für Weblogs setzt sich die Annahme durch, dass diese journalistischen Angeboten gleichzusetzen sind; hier würde also auch dann eine Impressumpflich bestehen, wenn sie nicht kommerziell orientiert sind.

Auch aus Gründen der Transparenz plädiere ich im Zweifelsfall dafür, Angaben über den Betreiber eines Webangebots zu machen, auch wenn es vielleicht nicht gesetzlich gefordert ist.

Datenschutz beachten

Personenbezogene Daten dürfen nicht auf Vorrat gespeichert werden und nicht für andere Zwecke verwendet werden. Wer also einen Newsletter für Kochrezepte bestellt, darf nicht automatisch ohne vorherige Zustimmung Informationen über Kochgeschirr zugesandt bekommen.

Außerdem dürfen keine Daten erhoben werden, die zur Bereitstellung des Dienstes nicht erforderlich sind. Ein Foren- oder Blogbetreiber darf also keine e-Mail-Adressen oder Namen erfassen, wenn dies nicht notwendig ist (weil z.B. eine e-Mail verschickt werden muss). Natürlich hindert niemand die Nutzer daran, falsche Namen, Spitznamen, ungültige oder temporäre e-Mail-Adressen anzugeben…

Informationspflicht „zu Beginn des Nutzungsvorgangs“

Das Gesetz fordert den Websitebetreiber auf,

„den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten (…) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten.“

Das heißt: Wenn Sie in irgendeiner Form die Besucher Ihrer Website nicht nur zählen, sondern darüber hinaus die Logfiles auswerten oder das Verhalten Ihrer Besucher mit Hilfe von Cookies analysieren, müssen Sie Ihre Besucher darüber informieren. Logfileanalyse- und Statistikprogramme erfassen nämlich die IP des Besuchers zusammen mit dem Zeitpunkt seines Besuchs, womit der Nutzer eindeutig identifizierbar wird.

Wenn Sie Nutzerdaten in einem Kontaktformular erfassen, müssen Sie darüber informieren, was Sie mit diesen Daten anstellen (speichern, verarbeiten…).

Wenn Sie Namen und e-Mail-Adresse erfragen, um ein Forum oder die Kommentarfunktion eines Blogs nutzen zu können (sofern das überhaupt rechtens ist), müssen Sie darüber informieren, was mit diesen Daten geschieht.

Wenn Sie auf Ihrer Homepage einen geschützten Bereich anbieten, der nur mit Passwort zugänglich ist, müssen Sie darüber informieren, ob und wofür sie speichern, wer sich wann einloggt (sofern dies nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschieht).

Werbung per e-Mail

In der Kopf- und Betreffzeile von Werbemails darf „weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden“.

Das heißt, eine Mail mit dem Betreff „Private Mitteilung“ und dem Absender Hans Müller sollte dann besser nicht potenzfördernde Mittel anpreisen und ein Link zu einer Online-Apotheke enthalten…

Andernfalls droht nämlich das schon oben erwähnte Zwangsgeld von bis zu 50.000 Euro. Das droht übrigens allen, die in irgendeiner Form gegen ihre Pflichten als Anbieter von Telemedien verstoßen.

Nachtrag: Auf www.akademie.de ist ein lesenswerter Beitrag von Karin Seidel zum Thema erschienen: Das neue Telemediengesetz: Impressumspflicht, redaktionelle Sorgfaltspflicht und Auskunftspflichten für Website-Betreiber

 

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